Ausgabe vom 4. April 2008 (Statuten PDF)

I Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen «GRÜNE WOHLEN» besteht ein Verein nach Art. 60-79 ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Wohlen bei Bern.

II Selbstverständnis

Art. 2
Die «GRÜNE WOHLEN» ist eine politische Partei. Sie vertritt eine ökologische, soziale und solidarische Politik in Verbindung mit liberalen Grundwerten. Sie achtet die Ansprüche und Rechte kommender Generationen.
Die «GRÜNE WOHLEN» orientiert sich an den Grundsätzen und Zielen der «Grüne Kanton Bern».
Für das politische Handeln auf Gemeindeebene und das Ausrichten ihrer Aktivitäten richtet sich die «GRÜNE WOHLEN» nach ihrem Leitbild.

III Zweck

Art. 3
Die «GRÜNE WOHLEN» beteiligt sich an der politischen Willens- und Meinungsbildung in der Gemeinde Wohlen, aber auch auf kantonaler und Bundesebene.
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IV Tätigkeit

Art. 4
Die «GRÜNE WOHLEN»
a) beteiligt sich an Wahlen; dabei kann sie auch unabhängige Kandidatinnen und Kandidaten und in der Sache gleichgesinnte Gruppen und Organisationen unterstützen;
b) verfasst Stellungnahmen zu Abstimmungsvorlagen;
c) nimmt ihre politischen Rechte wahr (zum Beispiel mit Eingaben, Initiativen, Referenden, Einsprachen, usw.);
d) kann mit anderen Organisationen und Parteien zusammenarbeiten.

V Mitgliedschaft

Art. 5.1
Mitglied der «GRÜNE WOHLEN» kann werden, wer die vorliegenden Statuten anerkennt und sich schriftlich um die Mitgliedschaft bewirbt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 5.2
Alle Mitglieder sind zur Bezahlung von Mitgliederbeiträgen verpflichtet. Die Mitgliederbeiträge sind in einem separaten Reglement definiert und werden jährlich durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.
Art. 5.3
Jedes Mitglied ist auch Mitglied der «Grüne Bern-Mittelland» und der «Grüne Kanton Bern».
Art. 5.4
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Wegzug aus der Gemeinde, Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages während zwei Jahren, Ausschluss oder durch Tod.
Art. 5.5
Ein Ausschluss ist nur möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über den Ausschluss.
Art. 5.6
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche am Vereinsvermögen.

VI Organisation

Art. 6.1
Die Organe der «GRÜNE WOHLEN» sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
Art. 6.2
Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung (MV). Sie findet ordentlicherweise in der ersten Jahreshälfte statt. Weitere MV finden statt, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Zur MV lädt der Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich ein. Die Einladung enthält zugleich die Traktandenliste. Die MV kann nur über Geschäfte beschliessen, die auf der Traktandenliste stehen. Jedes Mitglied kann bis 5 Wochen vor der MV die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Traktandenliste verlangen.
Art. 6.3
Kompetenzen der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) sie wählt die Präsidentin bzw. den Präsidenten, die weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie die RevisorInnen oder die Revisionsstelle;
b) sie entscheidet über die Tätigkeit des Vorstands;
c) sie genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie die Kontrolle, Entlastung und Abberufung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
d) sie entscheidet über Statutenänderung;
e) sie legt die jährlichen Mitgliederbeiträge (mit Einschluss der Region- und Kantonsbeiträge) fest;
f) sie beschliesst über wichtige politische Tätigkeiten, die Mitgliedschaft der «GRÜNE WOHLEN» in anderen Vereinigungen, Listenverbindungen bei Wahlen und die vom Vorstand an sie überwiesene Angelegenheiten;
g) sie wählt die Delegierten für die Grünen Kanton Bern;
h) sie genehmigt das Leitbild, das Parteiprogramm oder die Wahlplattform der «GRÜNE WOHLEN»;
i) sie entscheidet über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern;
j) sie entscheidet über die Auflösung der «GRÜNE WOHLEN».
Art. 6.4
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung (MV) ist beschlussfähig. Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz, bei Abwesenheit deren/dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Beschlüsse der MV erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, wobei dem/der Vorsitzenden erforderlichenfalls der Stichentscheid zusteht. Für Statutenänderungen sowie die Auflösung der «GRÜNE WOHLEN» ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Art. 74 ZGB bleibt vorbehalten. Beschlüsse können auch durch Urabstimmung (schriftlicher Beschluss) zustande kommen.
Art. 6.5
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen (Präsident/in, Sekretär/in und Kassier/in).
Ausser der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand inklusive Stellvertretung selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich.
Art. 6.6
Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere stehen ihm die gesamte Geschäftsführung und die Wahrung der Interessen der «GRÜNE WOHLEN» zu. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt die Partei gegen aussen.
Die Präsidentin bzw. der Präsident sowie die Kassierin bzw. der Kassier führen die rechtsverbindliche Unterschrift einzeln.
Art. 6.7
Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung (MV) wählt zwei RevisorInnen oder eine Revisionsstelle. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich.
Sie prüfen die Rechnung der «GRÜNE WOHLEN», erstatten der MV schriftlich Bericht und stellen Antrag auf deren Genehmigung oder Nichtgenehmigung. Sie müssen nicht Mitglieder der «GRÜNE WOHLEN» sein.

VII Finanzen

Art. 7
Die finanziellen Mittel der «GRÜNE WOHLEN» setzen sich zusammen aus
a) den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen
b) Beiträge aus Kommissions- oder Gemeinderatsmandaten
c) Spenden
Die Höhe der Beiträge ist im Reglement über die Mandats- und Mitgliederbeiträge der «GRÜNE WOHLEN» geregelt.

VIII Haftung

Art. 8
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.

IX Auflösung

Art. 9
Löst sich die «GRÜNE WOHLEN» auf, geht das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Organisation.

X Schlussbestimmung

Art. 10
Diese Statuten sind durch die Gründungsversammlung vom 4. April 2008 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.
Die Präsidentin: Maria Iannino
Der Protokollführer: Samuel Hinden